Satzung des Tischtennisverein „Rotation“ Pasewalk e.V.

I. Grundlagen des Vereins

§ 1 Name und Sitz des Vereins
 
1. Der Verein führt den Namen  Tischtennisverein „Rotation“ Pasewalk e.V.
2. Sitz des Vereins ist Pasewalk.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Pasewalk unter der Registernummer VR 139 eingetragen.
4.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck des Verein

Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports in all seinen Ausprägungen und Formen.

Die Ziele und die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

- die Förderung und Erhaltung des Tischtennissports
- die Organisation von Sport- und Bewegungsangeboten
- die Durchführung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen, Wettbewerben, Turnieren und Kursen
- die Durchführung von offenen Ferienmaßnahmen

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßen Zwecken verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

II. Vereinsmitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4 Mitglieder des Vereins

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen.

Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben ideell oder materiell unterstützen wollen. Sie sind beitragsfrei und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und die Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch den Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch den Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitglieds persönlich zu haften.

Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt wenn der Vorstand den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats nach dessen Eingang nicht abgelehnt hat.

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet durch:

- Austritt
- Ausschluss aus dem Verein oder
- Tod

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.

Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.

§ 7 Austritt aus dem Verein - Kündigung der Mitgliedschaft

Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist zum Ende des Quartals. Das Mitglied ist für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung verantwortlich.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:

- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
- mit der der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Gegen diesen Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht zu. Über die Berufung entscheidet der Vorstand.

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

§ 9 Beitragsleistungen – und Pflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.

Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die Beiträge insgesamt nach bestimmten Kriterien der Höhe nach zu staffeln (Einzel- oder Familienbeitrag).

Die gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Vereinsmitgliedern verpflichten sich zur Leistung der Beitragspflichten der Minderjährigen gegenüber dem Verein.

Minderjährige Mitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein weitergeführt und beitragsmäßig veranlagt. Das betroffene Mitglied wird darüber rechtzeitig vom Verein informiert.

Wenn durch das zuständige Organ des Vereins Beitragserhöhungen beschlossen werden können diese auch rückwirkend in Kraft treten, wenn dies ausdrücklich Gegenstand des Beschlusses ist.

Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen wird die Mitgliederversammlung in der Finanzordnung regeln.

III. Die Organe des Vereins

§ 10 Die Vereinsorgane

 Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand gemäß § 26 BGB
 
§ 11 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder
 
Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch den neugewählten Nachfolger im Amte.

Die Organfunktion im Verein setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

Die weiblichen Mitglieder der Vereinsorgane führen ihre Amtsbezeichnung in weiblicher Form.

Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber der Mitgliederversammlung erklärt haben.

Organmitglieder müssen 18 Jahre alt sein, wenn sie das Amt antreten.

§ 12 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

Die Satzungsämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können diese Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung (z.B. Dienst- oder Werkleistungen) oder Aufwandentschädigung (z.B. an nebenberufliche Übungsleiter) zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in der Regel im I. Quartal statt. Der Vorstand muss mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagungsordnung alle Mitglieder schriftlich einladen.

Anträge von Mitgliedern müssen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand eingereicht werden. Später gestellte Anträge können als Dringlichkeitsanträge nur mit 2/3 - Mehrheit der anwesenden Stimmen zur Beratung und Beschlussfassung gebracht werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied nach § 26 BGB geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlung für die Dauer des Wahlganges einer anderen Person übertragen werden.

Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Diese kann vom Vorstand oder im Rahmen eines Minderheitenverlangens von mindestens 20 % aller Vereinsmitglieder beantragt werden. Der Vorstand muss innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung fällen und einen Termin bekannt geben.

Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.

Die Bekanntmachung und Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie der Tagesordnung erfolgen schriftlich.

Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog.

§ 15 Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig in folgenden Vereinsangelegenheiten:
 
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes auf Grundlage des Berichtes der Rechnungsprüfer,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder der Kassenprüfer
- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedern,
- Beschlussfassung über eingereichte Anträge.

§ 16 Vorstand

Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:

- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

- dem Sportwart
- dem Kinder- und Jugendwart

Die Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB sind einzelvertretungsberechtigt.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre.

Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung. Es sind getrennte Wahlvorgänge für jede Vorstandsfunktion durchzuführen. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode gleich aus welchen Grund aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist von der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode zu bestätigen.

Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstandes ist zulässig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Für die Teilnahme am Online-Banking-Verfahren, kann der Vorstand im Innenverhältnis per Beschluss festlegen, welches der Vorstandsmitglieder die Zugangsberechtigung zum Online-Verfahren für den Verein erhält.

§ 17 Die Vereinsjugend

Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder des Vereins bis zum 17. Lebensjahr.

Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig.

Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

Der Kinder- und Jugendwart ist automatisch Mitglied im Vorstand und muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.

Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.


§ 18 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von vier Jahren.

Gewählt werden können nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.

Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.

Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

IV. Vereinsleben

§ 19 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen ordentlichen Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu. Beim Stimmrecht in den Jugendvertretungen gelten die in der Jugendordnung festgelegten Altersbegrenzungen.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist nicht zulässig. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.

Wählbar in alle Gremien und Organe des Vereins und seine Abteilungen sind alle geschäftsfähigen Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei der Wahl der Jugendvertretungen gelten die in der Jugendordnung festgelegten Altersbeschränkungen.

§ 20 Beschlussfassung und Wahlen

Die Organe des Vereins sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung an anderer Stelle keine andere Regelung vorsieht.

Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Gleiches gilt für die Wahlvorgänge.

Wird bei Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, in dem dann die relative Mehrheit entscheidet.

§ 21 Protokolle

Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

Protokolle werden als Beschlussprotokoll geführt.

Das Protokoll muss auf der nächsten Versammlung der Organe bestätigt werden.
 
§ 22 Satzungsänderung und Zweckbestimmung

Zu einem Beschluss der eine Änderung der Satzung oder eine Zweckänderung beinhaltet ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder erforderlich.

§ 23 Vereinsordnungen

Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.

Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.

Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich die Mitgliederversammlung zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.

Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:

- Finanzordnung (inklusive Beitragsgestaltung)
- Geschäftsordnung
- Jugendordnung

Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.
 
§ 24 Datenverarbeitung, Datenschutz und Schutz der Mitglieder

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der Datenverarbeitung des Vereins gespeichert, übermittelt und verändert.

Jedes Mitglied hat das Recht auf:

- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 25 Haftungsbeschränkung

Die Haftung aller Organmitglieder des Vereins und seiner Abteilungen, der besonderen Vertreter nach § 30 BGB oder der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 26 Haftung des Vereins

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

V. Schlussbestimmungen

§ 27 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

In dieser Versammlung müssen mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.

Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Stadt Pasewalk mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

§ 28 Gültigkeit der Satzung
 
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17.06.2013 beschlossen.

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

05.09.2023, Kreisklasse
Eggesin II - Rotation III
08 : 10
10.09.2023, Landesliga
Rotation I - Altentreptow I
10 : 07
12.09.2023, Kreisklasse
Rotation IV
- Penkun III 07 : 10
14.09.2023, Kreisklasse
Torgelow II
- Rotation III
02 : 10
17.09.2023, Landesliga
Stralsund I
- Rotation I
07 : 10
Mo Di Mi Do Fr Sa So
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31

          


click-TT (extern) - Saison 2022/2023

Diese Internetseite verwendet Cookies. Indem Sie die Internetseite und ihre Angebote nutzen und weiter navigieren, akzeptieren Sie diese Cookies. Sie können diese Einstellungen in Ihren Browsereinstellungen ändern.